Leitsatz
Die Einladung zu einem halbtägigen „Golf-Cup-Turnier“ verbunden mit der Einladung zu verschiedenen Mahlzeiten stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG dar, sofern die Einladung in keinem Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen, berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltung steht, die den Anforderungen des § 7 Abs. 2 HWG genügt.
Sachverhalt
Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) Ärzte zu einem halbtägigen „Golf-Cup-Turnier“ eingeladen hat.
Die Veranstaltung stand nicht in Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen, berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltung. Es wurden diverse Mahlzeiten zu Beginn, während des Turniers und als Abendessen mit Siegerehrung angeboten. Hinweise auf eine Kostenbeteiligung durch die Ärzte waren aus der Einladung nicht ersichtlich.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten beanstandet und Unterlassungserklärung verlangt und mit Vertragsstrafe bewehrt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da ein Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittel-
werbegesetz) vorliegt
Während des Turniers wurden auch Produkte beworben, weshalb das HWG Anwendung fand. Es handelte sich zudem um „Zuwendungen“ von nicht geringem Wert, die geeignet sind, die Entschei-
dungs- und Therapiefreiheit des Arztes zu beeinflussen vermögen.
Des Weiteren wird ein Verstoß gegen § 33 Abs. 4 MBOÄ (Musterberufsordnung der Ärzte) i.V.m. §1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) festgestellt, da es sich um eine Veranstaltung zu Marketingzwecken handelte.
Ergebnis
Das Unternehmen hat die Veranstaltung abgesagt. Der FSA wird das künftige Verhalten beobachten.
Berlin, im Juli 2004