Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.
§§ 3, 4 Nr. 1 u. Nr. 11 UWG, § 21 Abs. 2 FSA-Kodex - Einladung von Ärzten und Begleitpersonen zu einem vom Unternehmen (Nichtmitglied) veranstalteten „Gala-Event“ anlässlich des Europäischen Röntgenkongresses in Wien
Az: 2008.3-230 (1. Instanz) / Abmahnung - LG Heidelberg - 5 O 115/08 - (Anerkenntnisurteil)

Leitsatz

Ein Unternehmen (kein Mitglied des FSA), das Ärzte, die den Europäischen Röntgenkongress (ECR) in Wien besuchen, sowie deren Begleitpersonen zu einem „Gala-Event“ einlädt, bei dem Bewirtung und Unterhaltung ohne Kostenbeteiligung der Eingeladenen angeboten werden, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 FSA-Kodex.

Sachverhalt

Das Unternehmen hatte die Einladung zu dem „Gala-Event“ in einem Stadtpalais in Wien („Kommen Sie mit Begleitung oder alleine…“) an Ärzte adressiert, die beabsichtigten, am ECR in Wien (März 2008) teilzunehmen. Zum Kongress selbst waren die Ärzte nicht auf Kosten des Unternehmens eingeladen worden. Laut Einladung wurden beim Gala-Event Cocktails, Dinner, Formationstanz sowie Tanz-Einführungskurse geboten. Eine Kostenbeteiligung wurde von den Eingeladenen nicht verlangt.

Auf die Abmahnung des FSA hat das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben. Nachdem der FSA vor dem LG Heidelberg Klage erhoben hatte, hat das Unternehmen den Klageantrag anerkannt, worauf Anerkenntnisurteil erging, das rechtskräftig wurde.

Wesentliche Entscheidungsgründe

(Da das Anerkenntnisurteil ohne Begründung erlassen wurde, sind die folgenden Gründe der Abmahnung entnommen).

Die Übernahme aller Kosten der Bewirtung und Unterhaltung im Rahmen des „Gala-Event“ durch das Unternehmen stellt für die eingeladenen Ärzte sowie deren Begleitpersonen eine geldwerte, jenseits der Geringwertigkeitsgrenze liegende, Vergünstigung dar, die nach § 21 Abs. 2 FSA-Kodex unzulässig ist. Im FSA-Kodex kommen die allgemeinen Standards des lauteren Wettbewerbsverhaltens der pharmazeutischen Unternehmen zum Ausdruck, an denen auch das Verhalten von Wettbewerbern zu messen ist, die nicht Mitglieder des FSA oder unterworfene Unternehmen sind. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 des FSA-Kodex ist daher auch eine Verletzung der §§ 3, 4 Nr. 1 u. Nr. 11 UWG.

Ergebnis

Das Unternehmen wurde verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten…, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Ärzte und Ärztinnen sowie deren Begleitpersonen ohne angemessene Kostenbeteiligung die Kosten für Verpflegung und Unterhaltung zu übernehmen, wie ausweislich der … Einladung zum Gala Event im Rahmen des Europäischen Röntgenkongresses am 09.03. 2008 in Wien geschehen.

Berlin, im September 2008

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